Rechtsanwaltskanzlei Dr. Sonja Hofmann - Denn es geht um Ihr Recht!

Probleme vermeiden

Sie stehen kurz vor der Eheschließung oder sind bereits verheiratet und es herrscht eitel Sonnenschein?
Gerade jetzt haben Sie die besten Voraussetzungen, Ihrer Ehe mit individuellen Vereinbarungen ein solides Fundament zu geben. Ein Ehevertrag ist nicht Zeichen von gegenseitigem Misstrauen, sondern hilft Probleme zu vermeiden oder bei Scheitern der Ehe möglichst ohne unnötige psychische Belastungen und auch Kostenlast auseinanderzugehen. Eheverträge müssen den individuellen Besonderheiten gerade Ihrer Partnerschaft angepasst werden.

Die Probleme sind da

Sie sollten zum frühest möglichen Zeitpunkt einen Anwalt konsultieren - zumindest im Rahmen einer Erstberatung - denn der frühe Kontakt zu Ihrem Anwalt spart Geld, Zeit und Ärger.

Hier einige grundliegende rechtliche Informationen:

Sofern Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie mit Ihrem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand gilt auch für Ehen, die vor dem 03.10.1990 auf dem Gebiet der vormaligen DDR geschlossen wurden, sofern keiner der beiden Ehepartner Erklärungen zum Güterstand innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen Fristen abgegeben hat.

Was heißt Zugewinngemeinschaft?

Während der Ehe gibt es kein gemeinsames Vermögen. Die Eigentumszuordnung richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Die Zugewinngemeinschaft endet entweder durch Scheidung, Tod oder entsprechende güterrechtliche formbedürftige Vereinbarungen der Parteien.

Ehescheidung

Voraussetzung für die Ehescheidung ist unter anderem, dass die Eheleute bereits mindestens 1 Jahr voneinander getrennt leben. Sollte ein Ehepartner den Trennungszeitpunkt bestreiten und damit versuchen, die Ehedauer zu verlängern (was aus unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Aspekten durchaus im Einzelfall sinnvoll sein kann), muss der andere Ehegatte, der sich auf einen bestimmten Trennungszeitpunkt beruft, diesen auch beweisen. Für das Ehescheidungsverfahren ist anwaltliche Vertretung nötig, wobei bei Einigkeit nicht beide Eheleute jeweils anwaltlich vertreten sein müssen.

Gemeinsame Kinder

Das Gesetz geht davon aus, dass auch nach Ehescheidung das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder der Parteien fortbesteht. Die Übertragung der Alleinsorge auf einen Ehegatten ist grundsätzlich möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen oder aber der andere Ehegatte zustimmt und dies dem Kindeswohl entspricht. Es ist grundsätzlich auch möglich und in der Regel auch die bessere Lösung, auf den Ehepartner, bei dem die Kinder nach der Trennung leben, Teile des Sorgerechtes, so zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen.

Kindesunterhalt

Jedes Elternteil ist dem minderjährigen Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Unterhaltsleistungen können als Betreuungs- oder Barunterhalt erbracht werden. Nach der Trennung hat derjenige, bei dem die Kinder nicht leben, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Höhe bestimmt sich nach den dafür einschlägigen Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandgerichtes des Bundeslandes, in dem das minderjährige Kind lebt.

Auch volljährige Kinder bzw. minderjährige Kinder, die die Schulausbildung beendet haben, können einen Unterhaltsanspruch haben, solange sie sich in einer Ausbildung befinden. Die Berechnung des Unterhaltsanspruches Volljähriger weicht grundlegend von der Unterhaltsberechnung Minderjähriger ab, da ab Erreichen der Volljährigkeit beide Eltern barunterhaltspflichtig sind - unabhängig davon, ob das volljährige Kind ggf. im Haushalt eines Elternteiles lebt.

Unterhaltsansprüche der Ehegatten

Hier sind Trennungsunterhaltsansprüche und Unterhaltsansprüche nach Ehescheidung zu unterscheiden. Wichtig ist das Bestehen einer Einkommensdifferenz zwischen den Eheleuten, wobei der Trennungsunterhaltsanspruch ein vergleichsweise starker Unterhaltsanspruch ist.

Bezüglich sämtlicher Unterhaltsansprüche sollten Sie frühestmöglich einen Anwalt konsultieren, da der Zeitpunkt des Einsetzens der Unterhaltsverpflichtung von bestimmten Formalien (nachweisbare Aufforderung) abhängig ist. Wenn Sie hier zu spät reagieren, verschenken Sie ggf. Ansprüche.

Vermögensauseinandersetzung

Auch hier gilt es, sehr frühzeitig den Anwalt zu konsultieren, um hier eine interessengerechte Lösung zu erreichen. Besondere Probleme ergeben sich in der Regel beim Vorhandensein eines gemeinsamen Familienheimes, das im Miteigentum der Eheleute steht und für das häufig nicht unerhebliche Kreditverbindlichkeiten bestehen. Auch hier sollte rechtzeitig reagiert werden, um unnötige Kosten bzw. eine zukünftige Teilungsversteigerung zu vermeiden.

Besser vorher fragen, als nachher klagen!


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