Wer braucht eigentlich ein Testament?
Sie mögen vielleicht sagen, eigentlich keiner, es ist doch alles gesetzlich geregelt.
Das stimmt. Aber entspricht das, was das Gesetz regelt, auch Ihrem Willen?
Die Erfahrung lehrt, dass die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen individuelle
Belange nur sehr unzureichend berücksichtigt. Das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge kann
zu Ergebnissen führen, die Sie keinesfalls wünschen. Wer etwa meint, sein überlebender Ehegatte erbe
automatisch alles, irrt sich. Wenn Ihnen also wichtig ist, was mit Ihrem Nachlass geschieht, dann sollten
Sie entsprechende testamentarische Verfügungen treffen. Denn damit bestimmen allein Sie, wer was von Ihrem Nachlass
erhält. Eine Ausnahme bilden hier die nach wie vor im Gesetz geregelten Pflichtteilsansprüche.
Nachfolgend ein kurzer Überblick zur gesetzlichen Regelung.
Die gesetzliche Erbfolge
Erben 1. Ordnung: Kinder (eheliche, uneheliche oder adoptierte, Enkel und Urenkel des Erblassers)
Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen, Großneffen und Großnichten
Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Wenn Sie kein Testament verfasst haben, wird Ihr Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Das Gesetz sieht eine strenge
Erbfolge nach der Blutsverwandtschaft vor ("Gut rinnt wie Blut"). Neben dem Verwandtenerbrecht regelt das Gesetz
das Erbrecht für den Ehegatten. Der Erbanteil des Ehegatten bestimmt sich unter anderem auch nach dem Güterstand,
in dem die Ehegatten gelebt haben (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Zwei Grundsätze der gesetzlichen
Erbfolge sind zu beachten:
1. Die Verwandten einer niedrigen Ordnung schließen die Verwandten einer höheren Ordnung von der Erbschaft vollständig aus.
2. Die Kinder des Erblassers schließen ihrerseits zu Lebzeiten ihre eigenen Kinder aus.
Der leidige Pflichtteil
Obgleich Sie durch Ihr Testament selbst bestimmen können, wer was bzw. wieviel von Ihrem Nachlass erhält, hat der Gesetzgeber
hier Schranken durch die Gestaltung des so genannten Pflichtteils gesetzt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des jeweiligen
gesetztlichen Erbteils. Er kann immer nur in Geld verlangt werden. Einen Pflichtteilanspruch haben grundsätzlich
der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner, die Kinder sowie die Eltern (bei Kinderlosigkeit).
Erbschaft und Steuern
Wenn der Erbfall eintritt, ist der Erbe grundsätzlich erbschaftssteuerpflichtig. Es gelten unterschiedliche Steuerklassen je nach dem
Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem Erblasser und der Höhe des steuerpflichtigen Vermögens. Steuerfrei sind ein allgemeiner Freibetrag
und ein Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten und Kinder. Steuerpflichtig sind nur die Teile des Vermögens, die die im Gesetz aufgeführten
Freibeträge übersteigen.
Welche Arten von Testamenten gibt es?
Zu nennen ist hier vor allem das eigenhändige und das notarielle Testament. Außerdem gibt es Sonderformen, wobei nachfolgend lediglich kurz
das gemeinschaftliche Testament erwähnt werden soll. Das eigenhändige Testament und das notarielle Testament sind vollständig gleichwertig.
Bei allen Testamentsformen sollten Sie besonders darauf achten, dass Ihr Wille klar und deutlich zum Ausdruck kommt.
Das eigenhändige Testament muss von Ihnen selbst von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst werden. Sie sollten es mit Ort und Datum der Abfassung
versehen, und es ist unabdingbar von Ihnen mit Ihrem vollständigen Namen zu unterschreiben.
Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament (häufig auch "Berliner Testament" genannt) zu errichten.
Dieses gemeinschaftliche Testament kann gleichfalls als eigenhändiges oder als notarielles Testament errichtet werden.
Sofern es als eigenhändiges Testament errichtet wird, muss einer der Ehepartner das Testament nach den obigen Vorschriften selbst eigenhändig
handschriftlich verfassen und das Testament muss dann von beiden Ehepartnern eigenhändig mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
Ort und Datum sollten bei jeder Unterschrift dazugesetzt werden. Insbesondere bei der Gestaltung gemeinschaftlicher Testamente gibt es vielfältige
Variationsmöglichkeiten, die Ihrer individuellen Situation angepasst werden könnten. Lassen Sie dazu von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten.
Formen der Vermögensregelung
Vermögenszuwendungen für den Todesfall können Sie im Wege der Erbeinsetzung oder auch der Zuwendung eines Vermächtnisses vornehmen.
Selbstverständlich können Sie auch zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen. Hier sind jedoch bestimmte Besonderheiten zu beachten im Zusammenhang mit der
Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten, etwaiger beeinträchtigender Verfügungen für Vertragserben u.a.
Besonderheiten sind gleichfalls zu beachten bei sogenannten "Behindertentestamenten", wobei es hier nicht um die
Errichtung eines Testamentes durch Behinderte, sondern um die Zuwendungen von Vermögen im Rahmen letztwilliger Verfügung an Behinderte geht.
Hierbei sind auch bestimmte sozialrechtliche Regelungen von außerordentlicher Relevanz.