Rechtsanwaltskanzlei Dr. Sonja Hofmann - Denn es geht um Ihr Recht!

Wer braucht eigentlich ein Testament?


Sie mögen vielleicht sagen, eigentlich keiner, es ist doch alles gesetzlich geregelt. Das stimmt. Aber entspricht das, was das Gesetz regelt, auch Ihrem Willen?
Die Erfahrung lehrt, dass die gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen individuelle Belange nur sehr unzureichend berücksichtigt. Das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge kann zu Ergebnissen führen, die Sie keinesfalls wünschen. Wer etwa meint, sein überlebender Ehegatte erbe automatisch alles, irrt sich. Wenn Ihnen also wichtig ist, was mit Ihrem Nachlass geschieht, dann sollten Sie entsprechende testamentarische Verfügungen treffen. Denn damit bestimmen allein Sie, wer was von Ihrem Nachlass erhält. Eine Ausnahme bilden hier die nach wie vor im Gesetz geregelten Pflichtteilsansprüche. Nachfolgend ein kurzer Überblick zur gesetzlichen Regelung.

Die gesetzliche Erbfolge

Erben 1. Ordnung: Kinder (eheliche, uneheliche oder adoptierte, Enkel und Urenkel des Erblassers)

Erben 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten, Neffen, Großneffen und Großnichten

Erben 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Wenn Sie kein Testament verfasst haben, wird Ihr Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Das Gesetz sieht eine strenge Erbfolge nach der Blutsverwandtschaft vor ("Gut rinnt wie Blut"). Neben dem Verwandtenerbrecht regelt das Gesetz das Erbrecht für den Ehegatten. Der Erbanteil des Ehegatten bestimmt sich unter anderem auch nach dem Güterstand, in dem die Ehegatten gelebt haben (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Zwei Grundsätze der gesetzlichen Erbfolge sind zu beachten:

1. Die Verwandten einer niedrigen Ordnung schließen die Verwandten einer höheren Ordnung von der Erbschaft vollständig aus.

2. Die Kinder des Erblassers schließen ihrerseits zu Lebzeiten ihre eigenen Kinder aus.

Der leidige Pflichtteil

Obgleich Sie durch Ihr Testament selbst bestimmen können, wer was bzw. wieviel von Ihrem Nachlass erhält, hat der Gesetzgeber hier Schranken durch die Gestaltung des so genannten Pflichtteils gesetzt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des jeweiligen gesetztlichen Erbteils. Er kann immer nur in Geld verlangt werden. Einen Pflichtteilanspruch haben grundsätzlich der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner, die Kinder sowie die Eltern (bei Kinderlosigkeit).

Erbschaft und Steuern

Wenn der Erbfall eintritt, ist der Erbe grundsätzlich erbschaftssteuerpflichtig. Es gelten unterschiedliche Steuerklassen je nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben mit dem Erblasser und der Höhe des steuerpflichtigen Vermögens. Steuerfrei sind ein allgemeiner Freibetrag und ein Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten und Kinder. Steuerpflichtig sind nur die Teile des Vermögens, die die im Gesetz aufgeführten Freibeträge übersteigen.


Welche Arten von Testamenten gibt es?

Zu nennen ist hier vor allem das eigenhändige und das notarielle Testament. Außerdem gibt es Sonderformen, wobei nachfolgend lediglich kurz das gemeinschaftliche Testament erwähnt werden soll. Das eigenhändige Testament und das notarielle Testament sind vollständig gleichwertig.
Bei allen Testamentsformen sollten Sie besonders darauf achten, dass Ihr Wille klar und deutlich zum Ausdruck kommt.

Das eigenhändige Testament muss von Ihnen selbst von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst werden. Sie sollten es mit Ort und Datum der Abfassung versehen, und es ist unabdingbar von Ihnen mit Ihrem vollständigen Namen zu unterschreiben.

Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, ein sogenanntes gemeinschaftliches Testament (häufig auch "Berliner Testament" genannt) zu errichten. Dieses gemeinschaftliche Testament kann gleichfalls als eigenhändiges oder als notarielles Testament errichtet werden. Sofern es als eigenhändiges Testament errichtet wird, muss einer der Ehepartner das Testament nach den obigen Vorschriften selbst eigenhändig handschriftlich verfassen und das Testament muss dann von beiden Ehepartnern eigenhändig mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
Ort und Datum sollten bei jeder Unterschrift dazugesetzt werden. Insbesondere bei der Gestaltung gemeinschaftlicher Testamente gibt es vielfältige Variationsmöglichkeiten, die Ihrer individuellen Situation angepasst werden könnten. Lassen Sie dazu von einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten.

Formen der Vermögensregelung

Vermögenszuwendungen für den Todesfall können Sie im Wege der Erbeinsetzung oder auch der Zuwendung eines Vermächtnisses vornehmen.

Selbstverständlich können Sie auch zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen. Hier sind jedoch bestimmte Besonderheiten zu beachten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Pflichtteilsberechtigten, etwaiger beeinträchtigender Verfügungen für Vertragserben u.a.

Besonderheiten sind gleichfalls zu beachten bei sogenannten "Behindertentestamenten", wobei es hier nicht um die
Errichtung eines Testamentes durch Behinderte, sondern um die Zuwendungen von Vermögen im Rahmen letztwilliger Verfügung an Behinderte geht. Hierbei sind auch bestimmte sozialrechtliche Regelungen von außerordentlicher Relevanz.


Kanzlei:
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Sonja Hofmann
Bahnhofstraße 12
15732 Eichwalde

Telefon:
030 / 67 54 96 50

Telefax:
030 / 67 54 96 52

E-Mail:
RAinDr.Hofmann@rechtsanwaeltin-hofmann.de